Seite 12 — 23 zu ergänzen oder Vorschläge aus triftigen Gründen zu streichen. Es mag zwar zutreffen, dass das Streichungsrecht dabei enger gefasst ist als das Ergänzungsrecht, da für dessen Ausübung triftige Gründe vorliegen müssen. Daraus jedoch die Schlussfolgerung zu ziehen, das Streichungsrecht sei gegenüber dem Ergänzungsrecht lediglich subsidiär, ist nicht nur offensichtlich falsch, sondern im Hinblick auf eine allfällige Differenzzahlungspflicht der Berufungsbeklagten auch gänzlich unhaltbar.