Unternehmen zu ergänzen, wohingegen das Streichungsrecht von untergeordneter Bedeutung gewesen sei und von der Berufungsbeklagten ohne Nachteile auch noch anlässlich der Vorlage des Vergabeantrags hätte ausgeübt werden können, falls hierfür triftige Gründe vorgelegen hätten. Diese Auffassung ist offenkundig falsch. Eine derartige Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Ziffer 9.1.5 des GU-Werkvertrags räumt der Berufungsbeklagten ausdrücklich das Recht ein, die Unternehmerliste