Gemäss Darstellung der Berufungsbeklagten lag die Bedeutung des Streichungsrechts in erster Linie darin, potentielle Preisbrecher bereits in einem frühen Stadium des Vergabeverfahrens auszuschalten sowie sicherzustellen, dass auf der Unternehmerliste nur solche Unternehmen figurierten, die für die Ausführung der Arbeiten auch tatsächlich in Frage kamen. Die Berufungsklägerin dagegen bringt in diesem Zusammenhang - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - immer wieder vor, der hauptsächliche Zweck von Ziffer 9.1.5 des GU- Werkvertrags habe darin bestanden, der Berufungsbeklagten das Recht einzuräumen, die Unternehmerliste mit den von ihr gewünschten einheimischen