Die Tragweite der triftigen Gründe ergibt sich dabei unmittelbar aus der Pflicht der Berufungsklägerin, nur Subunternehmer und Lieferanten vorzuschlagen, welche sich über ein einwandfreies Geschäftsgebaren ausweisen können (Ziff. 9.1.3). Die in dieser Bestimmung in Klammern aufgeführten Gründe unterliegen keiner abschliessenden Regelung, worauf der Vermerk „etc.“ hinweist.