Zu diesem Zweck wurde der Berufungsbeklagten in zwei Stadien des Vergabeverfahrens ein Mitwirkungsrecht zugestanden. So hatte die Berufungsbeklagte zunächst das Recht, die Unternehmerliste, welche die Berufungsklägerin nach Unterzeichung des Generalunternehmervertrags der Berufungsbeklagten zu unterbreiten hatte (Ziff. 9.1.2), zu ergänzen oder Vorschläge aus triftigen Gründen zu streichen (Ziff. 9.1.5). Die Tragweite der triftigen Gründe ergibt sich dabei unmittelbar aus der Pflicht der Berufungsklägerin, nur Subunternehmer und Lieferanten vorzuschlagen, welche sich über ein einwandfreies Geschäftsgebaren ausweisen können (Ziff.