b) Gemäss Ziffer 9.1.1 des GU-Werkvertrags oblag der Vollzug der Arbeitsvergaben der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte war letztlich aber berechtigt, über die Vergabe zu entscheiden (vgl. auch Ziff. 9.1.8). Aufgrund dieser Regelung brauchte nur ein Submissionsverfahren durchgeführt zu werden; die Berufungsbeklagte behielt sich aber gleichzeitig das Recht vor, auf die Vergabe der einzelnen Positionen Einfluss nehmen zu können. Zu diesem Zweck wurde der Berufungsbeklagten in zwei Stadien des Vergabeverfahrens ein Mitwirkungsrecht zugestanden.