9.1.4 Der Generalunternehmer überbindet die Verpflichtungen gemäss Ziffer 9.1.3 sinngemäss auf seine Subunternehmer. 9.1.5 Die Bestellerin kann die Unternehmerliste ergänzen oder Vorschläge aus triftigen Gründen streichen. Der Generalunternehmer hat das Recht, solche Vorschläge abzulehnen, wenn Zweifel bezüglich fachlicher Eignung, Bonität, Kapazität oder Qualität bestehen. 9.1.6 Der Generalunternehmer erstellt neutrale Ausschreibungsunterlagen selbst oder verwendet die vom Generalplaner erstellten Unterlagen.