Der Generalunternehmer unterbreitet der Bestellerin nach Unterzeichnung des Generalunternehmervertrages eine Unternehmerliste. 9.1.3 Er verpflichtet sich, nur Subunternehmer und Lieferanten vorzuschlagen, die sich über ein einwandfreies Geschäftsgebaren (z.B. Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und der arbeitsrechtlichen Vorschriften, korrekte Zahlungsmoral gegenüber der öffentlichen Hand sowie Lieferanten, Verbänden etc.) ausweisen können. 9.1.4