5.a) Ziffer 9.1, Arbeitsvergaben, des zwischen den Parteien abgeschlossenen GU-Werkvertrags hat folgenden Wortlaut: 9.1.1 Die Bestellerin entscheidet bei den Arbeitsvergaben; die Arbeitsvergaben werden aber durch den Generalunternehmer vollzogen. Die Bestellerin darf mit den Submittenten keine Verhandlungen führen. 9.1.2 Der Generalunternehmer unterbreitet der Bestellerin nach Unterzeichnung des Generalunternehmervertrages eine Unternehmerliste. 9.1.3