O., N 33.02). Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut, daneben sind jedoch immer auch die gesamten Umstände des Einzelfalls - Ort, Zeit und andere Begleitumstände des Vertragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor sowie nach Vertragsabschluss, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss, die Verkehrsauffassung und die Verkehrsübung - zu berücksichtigen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1206 ff.; Schwenzer, a.a.O., 33.04 f.). Die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung besagen sodann, dass Verträge ex tunc sowie nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1222 ff.).