Ist dies nicht möglich, muss das Gericht durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen ermitteln, den die Vertragsparteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Das Gericht hat nach