b) Durch die Auslegung des Vertrags ermittelt das Gericht den vereinbarten Inhalt, sofern und soweit dieser unter den Parteien streitig ist. Das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben. Ist dies nicht möglich, muss das Gericht durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen ermitteln, den die Vertragsparteien mutmasslich gehabt haben.