O., N 1196 f.). Dass sich die Parteien hingegen über die wesentlichen Vertragspunkte einig waren und der GU- Werkvertrag somit rechtsgültig zustande gekommen ist, wird weder von der Berufungsklägerin noch von der Berufungsbeklagten in Abrede gestellt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 11 f.; Art. 229 Abs. 3 ZPO).