4.a) Die vorangegangenen Ausführungen der Parteien machen deutlich, dass einzelne Vertragsbestimmungen betreffend die Arbeitsvergabe sowie damit einhergehende Rechtsfolgen unterschiedlich interpretiert werden. Da es sich hierbei lediglich um Nebenpunkte des GU-Werkvertrags handelt, liegt ein Auslegungsstreit vor (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1196 f.).