Nahe liegende Rechtsfolge einer Missachtung des Streichungsrechts sei deshalb, dass eine (potentielle) Preisbrecher-Offerte, welche nicht rechtzeitig habe vermieden werden können, ihre Wirkung als Preisbrecher verliere, indem sie für eine allfällige Erhöhung des Kostendachs nicht mehr berücksichtigt werde oder, untechnisch ausgedrückt, „ungültig“ sei. Die Berufungsbeklagte beruft sich demnach auf eine rechtshindernde Einwendung, indem sie geltend macht, dass die strittige Forderung aufgrund einer Vertragsverletzung der Berufungsklägerin gar nicht entstanden sei.