Weil die Berufungsbeklagte nämlich die Differenz zwischen der gewählten und der billigsten Offerte zu zahlen verpflichtet sei, sei sie Gefahr gelaufen, dass die Berufungsklägerin als Unternehmerin sog. „Preisbrecher-Offerten“ in die Listen einbaue. Das Streichungsrecht sei somit notwendig, damit auf der Offerentenliste nur Unternehmen figurierten, welche auch tatsächlich für die Arbeiten in Frage kämen.