Seite 9 — 23 Streichungsrecht nicht gewährt habe. Die Bedeutung des Streichungsrechts sei für die Berufungsbeklagte jedoch absolut unverzichtbar gewesen, da dessen Bedeutung in erster Linie in einer Unterbindung der Missbrauchsgefahr bestanden habe. Weil die Berufungsbeklagte nämlich die Differenz zwischen der gewählten und der billigsten Offerte zu zahlen verpflichtet sei, sei sie Gefahr gelaufen, dass die Berufungsklägerin als Unternehmerin sog. „Preisbrecher-Offerten“ in die Listen einbaue.