e) Demgegenüber vertritt die Berufungsbeklagte die Auffassung, aufgrund des Wortlauts des GU-Werkvertrags sei klar, dass die Berufungsklägerin ihre Pflicht zur Unterbreitung der Offerentenliste verletzt habe, indem sie - nachdem nicht genügend Offerten eingegangen waren - direkt und ohne Rücksprache mit der Berufungsbeklagten weitere Offerten eingeholt und ihr dadurch das ihr zustehende