sie habe lediglich den Sinn gehabt, der Beklagten überhaupt zur Kenntnis zu bringen, welche Unternehmen die Berufungsklägerin zur Offertstellung einzuladen gedacht habe und welche nicht. Nur so habe die Berufungsbeklagte von ihrem vertraglich zugestandenen Recht Gebrauch machen können, Ergänzungen der Unternehmerliste mit einheimischen Unternehmen zu verlangen.