Weiter habe die Vorinstanz im Rahmen der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin nur deshalb zusätzliche Unternehmen zur Offerstellung eingeladen habe, weil im ersten Durchgang zu wenig und nicht konkurrenzfähige Offerten eingegangen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Vorlage der Unternehmerliste an die Berufungsbeklagte nicht den Sinn gehabt, dass diese die in der Unternehmerliste aufgeführten Subunternehmer habe „genehmigen“ dürfen; sie habe lediglich den Sinn gehabt, der Beklagten überhaupt zur Kenntnis zu bringen, welche Unternehmen die Berufungsklägerin zur Offertstellung einzuladen gedacht habe und welche nicht.