Sie habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die Namen der Unternehmen, welche sie zusätzlich zur Offertstellung für die Elektroarbeiten habe einladen wollen, vor der Unterbreitung des Vergabeantrags hätte mitteilen müssen und dass sie aus diesem Grund den vertraglichen Anspruch auf die Differenzzahlung verwirkt habe. Weiter habe die Vorinstanz im Rahmen der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin nur deshalb zusätzliche Unternehmen zur Offerstellung eingeladen habe, weil im ersten Durchgang zu wenig und nicht konkurrenzfähige Offerten eingegangen seien.