d) Die Berufungsklägerin rügt nun zunächst, die Vorinstanz habe den GU- Werkvertrag falsch ausgelegt. Sie habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die Namen der Unternehmen, welche sie zusätzlich zur Offertstellung für die Elektroarbeiten habe einladen wollen, vor der Unterbreitung des Vergabeantrags hätte mitteilen müssen und dass sie aus diesem Grund den vertraglichen Anspruch auf die Differenzzahlung verwirkt habe.