habe sie über kein Streichungsrecht mehr verfügt, wodurch ihr vertraglich vereinbartes Mitspracherecht bei der Aufstellung der Unternehmerliste verletzt worden sei. Da das Vergabeverfahren vorliegend nicht korrekt bzw. entsprechend den Regelungen des GU-Werkvertrags durchgeführt worden sei, habe die Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten keinen Anspruch auf die geforderte Differenzzahlung.