Seite 8 — 23 c) Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil zur Auffassung, dass es die Pflicht der Berufungsklägerin gewesen wäre, der Berufungsbeklagten die Namen der Unternehmer - wie vorliegend jenen der F. -, welche sie zusätzlich habe einladen wollen, vor der Einladung zur Offertstellung mitzuteilen, so dass die Berufungsbeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Streichungsrecht beim Vorliegen triftiger Gründe wahrzunehmen. Die Berufungsbeklagte habe jedoch erst aufgrund des Vergabeantrags erfahren, dass die F. zur Offerstellung eingeladen worden war und ein Angebot abgegeben hatte; in diesem Zeitpunkt