3.a) Die Berufungsklägerin fordert von der Berufungsbeklagten die Bezahlung eines Betrags von Fr. 155'000.-- zuzüglich Zins. Dabei stützt sie sich auf Ziffer 9.1.8 des GU-Werkvertrags, welche besagt, dass eine allfällige Differenz zum Antrag der Generalunternehmerin dem Kostendach zugeschlagen wird, sollte die Bestellerin eine Vergabe an einen anderen als den von der Generalunternehmerin vorgeschlagenen Submittenten bestimmen. Seitens der Berufungsbeklagten wird der Bestand der Forderung bestritten.