b) Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Berufungsbeklagte die Preisdifferenz zu tragen hat, welche dadurch entstanden ist, dass sie im Rahmen der Vergabe Elektroanlagen den Zuschlag anstelle der von der Berufungsklägerin vorgeschlagenen F. der zweitplatzierten G. erteilt hat.