2.a) Seitens der Berufungsklägerin werden immer wieder die Ereignisse rund um die Vergabe der Baumeisterarbeiten thematisiert, weshalb es vorab klarzustellen gilt, dass das Vergabeverfahren betreffend die Baumeisterarbeiten Seite 7 — 23 nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Da unter den Parteien diesbezüglich eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden konnte, wird die Angelegenheit von der angerufenen Rechtsmittelinstanz als abgeschlossen betrachtet.