F. Nach Eingang der Berufungsschrift wurde am 16. September 2009 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. G. Mit Berufungsantwort vom 19. November 2009 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen