Seite 6 — 23 werden müssen. Ferner hätte die Vorinstanz dem Urteil zugrunde legen müssen, dass die Berufungsbeklagte während der Phase der Auftragsvergabe nie „triftige Gründe“ im Sinne des GU-Werkvertrags gegen die F. geltend gemacht habe, sondern sich stets nur auf den unzutreffenden formellen Standpunkt gestellt habe, die betreffende Offerte sei „ungültig“. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei der Umstand, dass die Berufungsbeklagte dem Nachversand von Offerteinladungen für die Elektroarbeiten zumindest konkludent zugestimmt habe.