Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den GU-Werkvertrag falsch ausgelegt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt falsch bzw. unvollständig gewürdigt. Vielmehr hätte die Vorinstanz von einer Vertragslücke ausgehen müssen, da sich mit dem Eingang von zu wenig und nicht konkurrenzfähigen Offerten und dem sich daraus ergebenden Erfordernis, zusätzliche Unternehmer zur Offertstellung einzuladen, ein Sachverhalt eingestellt habe, den die Parteien im GU-Werkvertrag nicht geregelt hätten. Im Rahmen der richterlichen Lückenfüllung hätte sodann der hypothetische Parteiwille ermittelt