E. Gegen dieses Urteil erhob die A. mit Eingabe vom 26. August 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin unter Anpassung des Kostendachs des GU-Werkvertrags zwischen den Parteien den Betrag von Fr. 155'000.-- zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2008; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten.“