Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 155'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Oktober 2007 zu zahlen. 1.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2. Beklagtisches Rechtsbegehren: 2.1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. C. Mit Prozesseingabe vom 28. Mai 2008 unterbreitete die A. die Streitsache dem Bezirksgericht Albula, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss