Dieser Betrag entspreche den Mehrkosten bei der Vergabe der Elektroanlagen und ergebe sich aus der Differenz zwischen dem günstigsten Angebot der Firma F. (Fr. 1'285'000.- -) und dem Angebot der G. (Fr. 1'440'000.--), welche von der Bestellerin den Zuschlag erhalten habe. Er ersuche deshalb, für die bestrittene Forderung im Umfang von Fr. 155'000.-- die Weisung an das zuständige Gericht auszustellen. Der Leitschein wurde am 6. Mai 2008 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt und am 8. Mai 2008 mitgeteilt: 1. Klägerisches Rechtsbegehren: 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 155'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Oktober 2007 zu zahlen.