Mit Nachtrag Nr. 25, Vergabedifferenzen, vom 4. April 2008 willigte die Bestellerin ein, die Differenz aus der Vergabe Baumeisterarbeiten in Höhe von Fr. 58'227.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 30. April/5. Mai 2008 teilte der Rechtsvertreter der Generalunternehmerin sodann mit, dass die Forderung im Umfang von Fr. 155'000.-- nach wie vor bestritten werde. Dieser Betrag entspreche den Mehrkosten bei der Vergabe der Elektroanlagen und ergebe sich aus der Differenz zwischen dem günstigsten Angebot der Firma F. (Fr. 1'285'000.- -) und dem Angebot der G. (Fr. 1'440'000.--), welche von der Bestellerin den Zuschlag erhalten habe.