B. Am 28./29. Januar 2008 machte die A. beim Kreispräsidenten W. als Vermittler gegen die Gemeinde Z. eine entsprechende Forderungsklage anhängig. Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 27. Februar 2008 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde vereinbart, das Protokoll bis am 15. April 2008 und nach einem Sistierungsgesuch der Klägerin bis am 30. April 2008 offen zu lassen. Mit Nachtrag Nr. 25, Vergabedifferenzen, vom 4. April 2008 willigte die Bestellerin ein, die Differenz aus der Vergabe Baumeisterarbeiten in Höhe von Fr. 58'227.-- zu bezahlen.