Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 wurde die Generalunternehmerin von der Bestellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Gemeindevorstand Z. deren Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2007 geprüft und beschlossen habe, darauf nicht einzutreten. Der Entscheid des Gemeindevorstands vom 30. August 2007 gelte somit nach wie vor.