Die Generalunternehmerin hatte das Recht, solche Vorschläge abzulehnen, wenn Zweifel bezüglich fachlicher Eignung, Bonität, Kapazität oder Qualität bestanden. Weiter hatte die Generalunternehmerin neutrale Ausschreibungsunterlagen zu erstellen oder die vom Generalplaner erstellten Unterlagen zu verwenden. Sie verpflichtete sich, die Submission korrekt und mit gleichen Chancen für alle Offerierenden durchzuführen. Die Ausschreibungsunterlagen waren vor dem Versand dem Projektleiter Bauherr, C., zur Prüfung vorzulegen, der den Versand freigab (Ziff.