Gemäss Ziffer 9.1.3 verpflichtete sich die Generalunternehmerin sodann, nur Subunternehmer und Lieferanten vorzuschlagen, die sich über ein einwandfreies Geschäftsgebaren (z.B. Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und der arbeitsrechtlichen Vorschriften, korrekte Zahlungsmoral gegenüber der öffentlichen Hand sowie Lieferanten, Verbänden etc.) ausweisen können. Gestützt auf Ziffer 9.1.5 des GU-Werkvertrags konnte die Bestellerin die Unternehmerliste ergänzen oder Vorschläge aus triftigen Gründen streichen. Die Generalunternehmerin hatte das Recht, solche Vorschläge abzulehnen, wenn Zweifel bezüglich fachlicher Eignung, Bonität, Kapazität oder Qualität bestanden.