Ziffer 9.1.2 besagte, dass die Generalunternehmerin der Bestellerin nach Unterzeichung des Generalunternehmervertrags eine Unternehmerliste zu unterbreiten hat. Gemäss Ziffer 9.1.3 verpflichtete sich die Generalunternehmerin sodann, nur Subunternehmer und Lieferanten vorzuschlagen, die sich über ein einwandfreies Geschäftsgebaren (z.B. Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und der arbeitsrechtlichen Vorschriften, korrekte Zahlungsmoral gegenüber der öffentlichen Hand sowie Lieferanten, Verbänden etc.) ausweisen können.