4.2.1 des GU-Werkvertrags). Mit dem Bau sollte am 16. April 2007 begonnen werden und die Schlussabnahme war für den 21. August 2008 vorgesehen. Hinsichtlich der Arbeitsvergaben einigten sich die Parteien gemäss Ziffer 9.1 des GU-Werkvertrags auf folgendes Verfahren: Gemäss Ziffer 9.1.1 sollte die Bestellerin bei den Arbeitsvergaben entscheiden, diese sollten aber durch die Generalunternehmerin vollzogen werden. Die Bestellerin durfte mit den Submittenten keine Verhandlungen führen. Ziffer 9.1.2 besagte, dass die Generalunternehmerin der Bestellerin nach Unterzeichung des Generalunternehmervertrags eine Unternehmerliste zu unterbreiten hat.