{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die\nBerufungsbeklagte hingegen bestreitet einlässlich, die triftigen Gründe für eine\nStreichung gegenüber der Berufungsklägerin nicht genannt zu haben. Diese seien\nder Berufungsklägerin zwar nicht schriftlich, aber doch immerhin mündlich\nmitgeteilt worden. Dabei stützt sie sich auf die Aussage von I., Leiter des Bauamts\nZ., anlässlich der Einvernahme vom 23. April 2009 (vgl. act. V.2 S. 7), welcher\nerklärte, es sei der Berufungsklägerin mündlich mitgeteilt worden, weshalb\nVorbehalte gegen die F. bestanden.\n\nAufgrund der Akten verhält es sich in der Tat so, dass sich die\nBerufungsbeklagte in der Korrespondenz mit der Berufungsklägerin stets nur\ndarauf berief, die F. sei nicht auf der ursprünglichen Unternehmerliste aufgeführt\ngewesen und werde deshalb gestrichen. Dass überdies triftige Gründe vorlägen,\nhat sie nie schriftlich geltend gemacht. Anderseits gilt es aber auch zu beachten,\ndass die Berufungsbeklagte den Vergabeantrag Elektroanlagen am 26. April 2007\n- somit kurz nach Erhalt oben erwähnten Schreibens von H. - unterzeichnet und\ndie F. mit der Begründung, sie habe nicht auf der Unternehmerliste figuriert,\ngestrichen hat. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass der effektive Grund der\nStreichung im Schreiben des Betriebsleiters lag. Aufgrund der zeitlichen Nähe\nzwischen diesem Schreiben und der Visierung des Vergabeantrags erscheint es\nals nahe liegend, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin über das\nErgebnis ihrer Abklärungen zumindest mündlich informiert hat. Da der GU-\nWerkvertrag diesbezüglich keine Formvorschriften enthält, muss dies für\nausreichend befunden werden. Des weiteren lässt auch schon der Umstand, dass\ndie Berufungsbeklagte nach Vorlage des Vergabeantrags überhaupt noch\nReferenzen über ein Unternehmen einholen liess, welches auf der ursprünglichen\nUnternehmerliste nicht aufgeführt war, darauf schliessen, dass der\nBerufungsklägerin die Vorbehalte gegenüber der F. denn auch mitgeteilt wurden.\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich die Mühe hätte machen sollen,\nReferenzen einzuholen und das Ergebnis dieser Nachforschungen der\nBerufungsklägerin anschliessend vorzuenthalten. Die Berufung erwiese sich nach\ndem Gesagten somit selbst dann als unbegründet, wenn der\nberufungsklägerischen Auffassung zu folgen wäre.\n\n10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des\nBerufungsverfahrens von Fr. 9'000.-- (inkl. Schreibgebühren) zulasten der\nBerufungsklägerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Überdies wird sie verpflichtet, der\n\nSeite 21 — 23\nobsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen\nKosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei mangels\nEinreichung einer Honorarnote eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr.\n4'000.-- (inkl. MWST) für angemessen.\n\nSeite 22 — 23\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.-- (inkl.\nSchreibgebühren) gehen zulasten der Berufungsklägerin, welche die\nBerufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zudem mit Fr. 4'000.-- (inkl.\nMWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 23 — 23\n"}