{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:18", "Checksum": "7a011e07aa7f1562e4fd77eb2fdf6ed3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n Seite 18 — 23\nkönnen, einzuräumen. Daraus erhellt, dass die Parteien wohl selbst dann keine\nvom vereinbarten Vergabeverfahren abweichende Regelung getroffen hätten,\nwenn sie vor Vertragsabschluss an den vorliegenden Sachverhalt gedacht hätten.\n\n8. Abschliessend macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe\nden rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch gewürdigt. Angesichts\nder generellen Zustimmung der Berufungsbeklagten zu zusätzlichen\nOfferteinladungen an der Projektleitungssitzung Nr. 22 vom 16. März 2007 sowie\nanlässlich der nachträglichen Zustimmung zu zusätzlichen Offerteinladungen an\nder Projektleistungssitzung Nr. 23 vom 30. März 2007 hätte die Vorinstanz den\nSchluss ziehen müssen, dass die Berufungsbeklagte der Einladung von\nzusätzlichen Unternehmen zur Offertstellung für die Elektroarbeiten zumindest\nkonkludent zugestimmt habe. Die Berufungsklägerin verkennt hierbei jedoch, dass\nsich der Inhalt der von ihr erwähnten Sitzungsprotokolle (act. III.7, III. 9) lediglich\nauf die Baumeisterarbeiten bezieht, welche - wie bereits erwähnt - nicht\nGegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Von den Arbeiten im\nBereich der Elektroanlagen ist in den Sitzungsprotokollen nicht die Rede und auch\ndie Berufungsklägerin erwähnte mit keinem Wort, dass diesbezüglich ebenfalls\nzusätzliche Offerten eingeholt würden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zur\nAuffassung gelangt, dass sich ein eventuelles Einverständnis der\nBerufungsbeklagten zur Einholung zusätzlicher Offerten auf solche bei den\nBaumeisterarbeiten beziehen würde, nicht jedoch auf die Arbeiten betreffend\nElektroanlagen. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als\nunbegründet.\n\n9.a) Doch selbst wenn entgegen den vorangegangenen Erwägungen der\nAuffassung der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagten auch noch\nnach Vorlage des Vergabeantrags ein Streichungsrecht zugestanden hätte,\ngefolgt würde, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Selbstredend würde es sich\nin diesem Fall so verhalten, dass die Berufungsbeklagte von ihrem nachträglichen\nStreichungsrecht ohne Nachteile bzw. ohne Pflicht zur Tragung des\nDifferenzbetrags - was denn auch die Berufungsklägerin einräumt - hätte\nGebrauch machen können. Es kann nicht sein, dass die Verletzung einer\nvertraglich vereinbarten Pflicht seitens der Berufungsklägerin letztlich der\nBerufungsbeklagten zum Nachteil gereichen würde. Daran hätte selbst Ziffer 9.1.8\ndes GU-Werkvertrags nichts zu ändern vermocht, wäre doch unter den\ngegebenen Umständen eine Berufung darauf durch die Berufungsklägerin\nrechtsmissbräuchlich gewesen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sie - wie\nbereits erwähnt (vgl. E. 8) - seit längerem von der Offerte der F. Kenntnis hatte,\n\nSeite 19 — 23\ndie Berufungsbeklagte jedoch erst anlässlich der Vorlage des Vergabeantrags\ndarüber informierte, obschon eine frühzeitige Orientierung - sei dies telefonisch\noder per Mail - problemlos möglich gewesen wäre.\n\nb) Dass im konkreten Fall tatsächlich triftige Gründe für eine Streichung der F.\nvorlagen, erachtet das Gericht aufgrund der bei den Akten liegenden Aussagen,\nwelche sowohl glaubwürdig als auch nachvollziehbar sind, als ausgewiesen. So\nriet H., Betriebsleiter des Sportzentrums B., der Berufungsbeklagten mit Schreiben\nvom 23. April 2007 von einer Auftragsvergabe an die F. eindringlich ab. Die bei\nverschiedenen Fachplanern eingeholten Referenzen hätten ergeben, dass die mit\nder F. gemachten Erfahrungen stark von der räumlichen Nähe zum Hauptsitz in X.\nabhängig seien. Je grösser die Distanz sei, desto negativer seien die Referenzen\nausgefallen. Die räumliche Nähe des Unternehmers zum Bauobjekt sei aber\ngerade hinsichtlich der Elektroanlagen aufgrund des komplexen Baus mit\ntechnisch sehr hochstehenden Anlagen von entscheidender Bedeutung, da\nsämtliche Anlagen auf Anhieb funktionieren müssten. Dies gelte auch für\nanfallende Reparaturarbeiten und Serviceleistungen nach Abschluss der\nBauarbeiten. Aufgrund der Distanz zwischen X. und Y. wäre die F. nicht in der\nLage, allfällige Störungen in der gleichen Zeit wie ortsansässige Unternehmen zu\nbeheben. Hinzu kämen finanzielle Mehrkosten für den längeren Anfahrtsweg,\nwelche bei Unternehmen in der Region entfielen. Kritisch äusserte er sich auch\nhinsichtlich der Offerte der F.. Nach Durchsicht der Kalkulationsgrundlagen halte\ner eine kostendeckende Ausführung der Arbeiten ohne Zusatzausmass für\nunmöglich. Zudem seien einzelne Positionen wie Bauprovisorium, Abnahmen,\nVorabnahme, Revisionspläne etc. eindeutig zu tief offeriert worden und würden\nbestimmt noch nach oben korrigiert. Auch beim Verband der Schweizerischen\nElektroinstallateure sei die Firma F. sehr negativ bekannt, da der Verband sehr oft\nals Hilfe und/oder als Schlichtungsstelle angerufen werde. Generell werde die F.\nvon keinem Fachplaner empfohlen und auch nie freiwillig zur Offertstellung\neingeladen. Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz vom 23. April 2009\n(vgl. act. V.1) legte er ein weiteres Mal dar, die Elektroanlagen in einem\nSportzentrum seien sehr komplex und relativ störungsanfällig. Allfällige Störungen\nmüssten deshalb möglichst rasch behoben werden können, sowohl während der\nBauphase als auch im Betriebszustand. Aus diesem Grund sei die geographische\nNähe der ausführenden Elektrofirma von grosser Bedeutung.\n\nc) Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, wirft die Berufungsklägerin der\nBerufungsbeklagten vor, im Rahmen der Auftragsvergabe nie irgendwelche\ntriftigen Gründe geltend gemacht zu haben, weshalb die F. hätte gestrichen\n\n"}