{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bei der Feststellung dieses\nhypothetischen Parteiwillens hat es sich am Denken und Handeln vernünftiger und\nredlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrags zu orientieren\n(vgl. Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1248, N 1256 ff; BGE 115 II 487 f. E.\n4.a/b).\n\nc) Es mag im vorliegenden Fall zwar zutreffen, dass innerhalb des\nvorgesehenen Zeitraums zu wenige Offerten eingereicht wurden und diese zudem\nhöher ausfielen als von der Berufungsklägerin erwartet. Von einer Vertragslücke\nkann indessen keine Rede sein. Die Bestimmungen des GU-Werkvertrags halten\nklar und unmissverständlich fest, dass der Berufungsbeklagten zum einen nach\nVorlage der Unternehmerliste ein Streichungsrecht zustand und sie zum anderen\nnach Vorlage des Vergabeantrags die Möglichkeit hatte, unter Tragung des\nDifferenzbetrags vom Vorschlag der Berufungsklägerin abzuweichen und den\nAuftrag anderweitig zu vergeben. Von diesem Verfahren im Rahmen eines\nzweiten Durchgangs abzuweichen, besteht kein Anlass. Zudem widerspricht die\nAuffassung der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagten anlässlich\neines zweiten Durchgangs nach Vorlage des Vergabeantrags noch ein\nStreichungsrecht zustünde, sowohl dem Sinn und Zweck der vereinbarten\nSystematik des Vergabeverfahrens als auch deren Wortlaut. Ein solches\nnachträgliches Streichungsrecht sieht der GU-Werkvertrag nicht einmal\nandeutungsweise vor. Dass die Ausübung des Streichungsrechts im Zeitpunkt der\nVorlage des Vergabeantrags sodann zu völlig unpraktikablen Ergebnissen führen\nwürde, da der Berufungsbeklagten in diesem Fall zusätzlich noch ein\nErgänzungsrecht zustünde, wurde bereits an anderer Stelle erwähnt (vgl. E. 6.b).\nUngeachtet dessen ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte sich\nbereit erklärt hätte, im Rahmen eines zweiten Durchgangs auf ihr vertraglich\nzugesichertes Streichungsrecht nach Unterbreitung der Unternehmerliste und vor\nVorlage des Vergabeantrags zu verzichten, zumal ihr - wie bereits erwähnt -\nentgegen der berufungsklägerischen Auffassung im Zeitpunkt der Vorlage des\nVergabeantrags eben gerade kein Streichungsrecht mehr zustand. Aufgrund der\nvorangegangenen Ausführungen sowie der vertraglichen Ausgestaltung des\nVergabeverfahrens ist das Gericht der Auffassung, dass mit nachträglich\neinzuholenden Offerten auf die gleiche Weise zu verfahren war wie mit den bereits\nzuvor eingeholten. Für ein davon abweichendes Verfahren besteht weder die\n\nSeite 17 — 23\nNotwendigkeit noch kann ein solches mittels Vertragsauslegung ermittelt werden.\nDass die Parteien unter einem enormen zeitlichen Druck standen, wird vom\nGericht nicht angezweifelt, indessen vermag die Berufungsklägerin auch aus\ndiesem Umstand nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Zum einen hätte sie der\nBerufungsbeklagten die um weitere Unternehmen ergänzte Unternehmerliste ohne\nweiteres per Mail zukommen lassen können. Die anschliessende Prüfung durch\ndie Berufungsbeklagte hätte wohl nicht mehr als ein paar Tage in Anspruch\ngenommen, was für das Vergabeverfahren keine weitreichenden Verzögerungen\nzur Folge gehabt hätte. Zum anderen ergibt sich aufgrund der Ausführungen des\nberufungsklägerischen Rechtsvertreters, dass das Angebot der F. vom 13. März\n2007 datiert (vgl. act. VII.1, S. 7). Die Offerteinladung an die F. musste demnach\nzwangsläufig bereits geraume Zeit vor diesem Datum erfolgt sein. Nichtsdestotrotz\nsetzte die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte weder in den darauf\nfolgenden Mails in der Zeit vom 14. März bis 22. März 2007 (vgl. act. III.5, III.6,\nIII.8) noch anlässlich der Projektleitungssitzung Nr. 22 vom 16. März 2007 (vgl.\nact. III.7) darüber in Kenntnis, dass ein weiteres, nicht auf der ursprünglichen\nUnternehmerliste aufgeführtes Unternehmen zur Offertstellung eingeladen worden\nist und eine Offerte eingereicht hat, sondern stellte die Berufungsbeklagte erst\nanlässlich der Projektleitungssitzung Nr. 23 vom 30. März 2007 (vgl. act. III. 9) mit\nder Vorlage des Vergabeantrags vor vollendete Tatsachen. Es kann deshalb keine\nRede davon sein, dass die Berufungsklägerin aus zeitlichen Gründen gezwungen\ngewesen war, ohne erneute Vorlage einer Unternehmerliste zusätzliche\nUnternehmen zur Offertstellung einzuladen.\n\nd) Im Ergebnis würde jedoch selbst dann nichts ändern, wenn entgegen\nobigen Ausführungen vom Vorliegen einer Vertragslücke ausgegangen würde.\nUnter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist nämlich nicht davon\nauszugehen, dass die Parteien, wenn sie vor Vertragsabschluss den vorliegenden\nSachverhalt in Betracht gezogen hätten, im Rahmen eines zweiten Durchgangs\neine vom ursprünglichen Vergabeverfahren in derart gravierender Weise\nabweichende Regelung getroffen hätten. Einerseits hätte sich die\nBerufungsbeklagte - vor allem im Hinblick auf die Kostentragungspflicht eines\nallfälligen Differenzbetrags - kaum damit einverstanden erklärt, auf ihr vertraglich\nvereinbartes Streichungsrecht nach Vorlage der Unternehmerliste zu verzichten\nund andererseits hätte sich die Berufungsklägerin kaum darauf eingelassen, der\nBerufungsbeklagten nach Vorlage des Vergabeantrags und somit nach\nDurchführung des ganzen Submissionsverfahrens noch ein Streichungsrecht,\nwelches ohne Nachteile für die Berufungsbeklagte hätte wahrgenommen werden\n\n"}