{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein solches Vorgehen hätte - solange es vor Vorlage des Vergabeantrags\ndurchgeführt worden wäre - auch mit den vertraglichen Bestimmungen im\nEinklang gestanden und die Mitwirkungsrechte der Berufungsbeklagten gewahrt.\nKommt hinzu, dass auch noch der Verfahrensabschnitt gemäss Ziffer 9.1.6 und\ndie Vorlage der Ausschreibungsunterlagen an C. vorgesehen war. Dagegen geht\nes nicht an, der Berufungsbeklagten anlässlich des Vergabeantrags ein\nUnternehmen vorzuschlagen, welches bis zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort\nerwähnt worden ist und sie damit vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die F.\nwurde der Berufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt gewissermassen\naufgezwungen. Denn entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist gemäss\nGU-Werkvertrag in diesem Stadium des Verfahrens zweifelsohne kein\nStreichungsrecht mehr vorgesehen. Für eine derartige Interpretation lassen weder\nder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Ziffer 9.1.8 Raum. Wie die Vorinstanz\nzutreffend ausgeführt hat, würde eine solche Auslegung denn auch zu völlig\nunpraktikablen Ergebnissen führen, da der Berufungsbeklagten in diesem Fall\nselbst bei Vorliegen des Vergabeantrags nicht nur ein Streichungs- sondern auch\nnoch ein Ergänzungsrecht zustünde (vgl. Urteil S. 18). Gemäss Ziffer. 9.1.8 des\nGU-Werkvertrags bestand für die Berufungsbeklagte nach Vorlage des\nVergabeantrags lediglich die Möglichkeit, den Zuschlag dem von der\nBerufungsklägerin vorgeschlagenen Unternehmen zu erteilen oder unter Tragung\ndes Differenzbetrags von diesem Vorschlag abzuweichen und einem anderen\nUnternehmen den Vorzug zu geben. Es kann deshalb keine Rede davon sein,\ndass die Berufungsbeklagte auch noch im Rahmen der Vorlage des\nVergabeantrags ohne Nachteile von ihrem Streichungsrecht hätte Gebrauch\nmachen können, da ihr zu diesem Zeitpunkt ein solches gar nicht mehr zur\nVerfügung stand. Im Sinne dieser Ausführungen zielt auch der\nberufungsklägerische Einwand, wonach Streichungen ohnehin nur aus triftigen\nGründen hätten vorgenommen werden dürfen, ins Leere, da der\nBerufungsbeklagten bereits die Möglichkeit zu prüfen, ob allenfalls solche Gründe\nvorlagen, verunmöglicht wurde. Im Übrigen widerspricht sich die\nBerufungsklägerin selbst, wenn sie der Berufungsbeklagten vorwirft, im Rahmen\nder Auftragsvergabe nie irgendwelche triftigen Gründe geltend gemacht zu haben,\nweshalb die F. von der Liste der eingereichten Offerten gestrichen werden sollte,\ngleichzeitig aber einräumt, dass dieses Unternehmen nicht auf der ursprünglichen\nUnternehmerliste figurierte. Wie bereits ausgeführt, hatte die Berufungsbeklagte\nvor Vorliegen des Vergabeantrags keine Möglichkeit, die F. zu streichen bzw. zu\n\nSeite 15 — 23\nprüfen, ob triftige Gründe für eine Streichung vorlagen, da dieses Unternehmen\nauf der unterbreiteten Unternehmerliste nicht aufgeführt war. Dass ein\nUnternehmen, welches sich nicht auf der Unternehmerliste befand, auch nicht\ngestrichen werden konnte, wurde bereits erwähnt.\n\nc) Als unbeachtlich erweist sich sodann der Einwand der Berufungsklägerin,\ndie Vorlage der Unternehmerliste an die Berufungsbeklagte habe nicht den Sinn\ngehabt, von dieser eine „Genehmigung“ betreffend die darin aufgeführten\nUnternehmen einzuholen. Es trifft zwar zu, dass der GU-Werkvertrag an keiner\nStelle eine Genehmigung der Unternehmerliste durch die Berufungsbeklagte\nvorsieht, letztlich bedeutete die Nichtausübung des vereinbarten\nStreichungsrechts durch diese jedoch nichts anderes, als dass sie mit den\naufgeführten Unternehmen einverstanden war und diese zur Offertstellung\neingeladen werden durften. Ob in diesem Fall von einer Genehmigung\ngesprochen werden kann, ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage\nirrelevant, da sich im Ergebnis nichts ändert. Massgebend ist einzig, dass die F.\nnicht auf der Unternehmerliste aufgeführt und damit einer möglichen Streichung in\neinem frühen Stadium des Vergabeverfahrens nicht zugänglich war.\n\n7.a) Weiter - so die Berufungsklägerin - habe die Vorinstanz unberücksichtigt\ngelassen, dass nur deshalb zusätzliche Unternehmen zur Offertstellung\neingeladen worden seien, weil im ersten Durchgang zu wenig und nicht\nkonkurrenzfähige Offerten eingegangen seien. Vielmehr hätte die Vorinstanz von\neiner Vertragslücke ausgehen müssen, und zwar zum einen hinsichtlich der\nFrage, wie zu verfahren sei, wenn die zur Offerteinladung angefragten\nUnternehmen Preisabsprachen träfen und zu wenig resp. nicht konkurrenzfähige\nOfferten eingingen, zum anderen hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren sei resp.\nwelche Rechtsfolgen es nach sich ziehe, wenn die Berufungsklägerin gezwungen\nsei, ohne erneute Vorlage einer Unternehmerliste zusätzliche Unternehmen zur\nOffertstellung einzuladen. Im Rahmen der richterlichen Lückenfüllung hätte die\nVorinstanz sodann den hypothetischen Parteiwillen ermitteln und prüfen müssen,\nwas die Parteien als redliche und vernünftige Vertragspartner diesbezüglich\nvereinbart hätten. Dabei wäre sie ohne weiteres zum Ergebnis gelangt, dass die\nBerufungsklägerin ihr Streichungsrecht ohne Nachteile auch noch nach der\nVorlage des Vergabeantrags hätte ausüben können.\n\nb) Von einer Vertragslücke wird gesprochen, wenn die Parteien eine\nRechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt\nhaben, obwohl das Gesetz die Regelung der betreffenden Frage den Parteien\n\n"}