{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es mag zwar\nzutreffen, dass das Streichungsrecht dabei enger gefasst ist als das\nErgänzungsrecht, da für dessen Ausübung triftige Gründe vorliegen müssen.\nDaraus jedoch die Schlussfolgerung zu ziehen, das Streichungsrecht sei\ngegenüber dem Ergänzungsrecht lediglich subsidiär, ist nicht nur offensichtlich\nfalsch, sondern im Hinblick auf eine allfällige Differenzzahlungspflicht der\nBerufungsbeklagten auch gänzlich unhaltbar. Das Streichungsrecht war für die\nBerufungsbeklagte von immenser Bedeutung, sollte dadurch doch sichergestellt\nwerden, dass nur Unternehmen zur Offertstellung eingeladen werden, die für die\nAusführung der jeweiligen Arbeiten auch tatsächlich in Frage kamen. Nach\nVorliegen des Vergabeantrags der Berufungsklägerin stand der\nBerufungsbeklagten sodann ein zweites Mal das Recht zu, direkten Einfluss auf\ndas Resultat des Vergabeverfahrens auszuüben. In Ziffer 9.1.8 des GU-\nWerkvertrags vereinbarten die Parteien nämlich, dass die Berufungsbeklagte\ninnert zehn Arbeitstagen über die Vergabe zu entscheiden hatte, wobei sie vom\nVergabeantrag der Berufungsklägerin ohne weiteres abweichen und den Zuschlag\neinem anderen Unternehmer erteilen durfte. Gleichzeitig wurde aber zum Schutz\nder Berufungsklägerin festgehalten, dass die Berufungsbeklagte in einem solchen\nFall eine allfällige Differenz zur von dieser vorgeschlagenen Offerte selbst zu\ntragen hat bzw. diese dem Kostendach zugeschlagen wird. Für das Gericht\nbesteht aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens kein\nZweifel, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Rechte und Pflichten in\nunmittelbarem Zusammenhang stehen und nicht gesondert voneinander\nbetrachtet werden können. Die Berufungsbeklagte hätte sich wohl kaum mit einer\nallfälligen Differenzzahlungspflicht einverstanden erklärt, wenn ihr nicht bereits im\nVorfeld das Recht eingeräumt worden wäre, auf die Unternehmerliste Einfluss zu\nnehmen und Unternehmen aus triftigen Gründen zu streichen; die\nBerufungsklägerin wiederum hätte ein solches Streichungsrecht wohl kaum\nakzeptiert, wenn ihr für den Fall, dass die Berufungsbeklagte im späteren Verlauf\ndes Verfahrens nach korrekt durchgeführtem Vorverfahren einer teureren als der\nvon ihr vorgeschlagenen Offerte den Zuschlag erteilte, nicht gleichzeitig ein\nAnspruch auf Differenzzahlung zugesichert worden wäre. Aus dem Gesagten\nerhellt aber auch, dass die von der Berufungsklägerin geltend gemachte\nDifferenzzahlungspflicht der Berufungsbeklagten nur dann entstanden ist, wenn\ndiese ihre vertraglich zugesicherten Mitwirkungsrechte auch tatsächlich\nwahrnehmen konnte. Ob dies vorliegend der Fall war, ist im Folgenden zu prüfen.\n\nSeite 13 — 23\n6.a) Unter den Parteien ist vorliegend unbestritten, dass die F. auf der\nursprünglichen, der Berufungsbeklagten per Mail vom 22. Februar 2007\nvorgelegten Unternehmerliste nicht aufgeführt war. Ebenfalls nicht bestritten ist,\ndass die Berufungsbeklagte erst anlässlich des Vergabeantrags für die\nElektroanlagen vom 30. März 2007 überhaupt Kenntnis erlangte, dass die F. zur\nOffertstellung eingeladen worden ist und eine Offerte eingereicht hat.\n\nb) Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu\nUnrecht die Auffassung vertreten, dass sie der Berufungsbeklagten die Namen der\nUnternehmen, welche sie zusätzlich zur Offertstellung für die Elektroarbeiten habe\neinladen wollen, vor der Unterbreitung des Vergabeantrags hätte mitteilen\nmüssen. Das von ihr gewählte Vorgehen habe den Interessen der\nBerufungsbeklagten in keiner Weise geschadet. Ebenso wenig sei ihr dadurch\ndas Recht entzogen worden, einzelne, von der Berufungsklägerin vorgeschlagene\nUnternehmen aus triftigen Gründen abzulehnen. Dieses Recht hätte sie ohne\nNachteile auch noch im Rahmen der Vorlage des Vergabeantrags wahrnehmen\nkönnen, falls sie triftige Gründe gegen ein nachträglich zur Offertstellung\neingeladenes Unternehmen gehabt hätte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt\nwerden.\n\nGemäss den Ziffern 9.1.1 bis 9.1.8 des GU-Werkvertrags, welche das\nVergabeverfahren in chronologischer Abfolge regeln, können nach Abschluss des\nVertrags vier Phasen unterschieden werden: 1. Phase: Unterbreitung der\nUnternehmerliste durch die Berufungsklägerin (Ziff. 9.1.2 in Verbindung mit Ziff.\n9.1.3); 2. Phase: Vornahme von Ergänzungen oder Streichungen durch die\nBerufungsbeklagte (Ziff. 9.1.5); 3. Phase: Unterbreitung des Vergabeantrags\ndurch die Berufungsklägerin (Ziff. 9.1.7); 4. Phase: Entscheid über die Vergabe\ndurch die Berufungsbeklagte (Ziff. 9.1.8). Die Auffassung der Berufungsklägerin\nwiderspricht zum einen der klaren, in chronologischer Abfolge ausgestalteten\nSystematik des Vergabeverfahrens, wonach die Unternehmerliste zwecks\nErgänzung oder Streichung einzelner Unternehmen zwingend vor dem\nVergabeantrag vorzulegen war, zum anderen verkäme bei einer derartigen\nVertragsauslegung das zugunsten der Berufungsbeklagten vereinbarte\nStreichungsrecht zur Makulatur. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner\nweiteren Ausführung, dass ein Unternehmen, welches nicht auf der\nUnternehmerliste aufgeführt wurde, auch nicht gestrichen werden konnte. Aus\ndiesem Grund war es für die Ausübung des Streichungsrechts unerlässlich, dass\nalle zur Offertstellung vorgesehenen Unternehmen auf der Unternehmerliste\nfigurierten, um zu prüfen, ob allenfalls triftige Gründe für eine Streichung vorlagen.\n\n"}