{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Bestellerin darf mit den Submittenten keine\nVerhandlungen führen.\n9.1.2 Der Generalunternehmer unterbreitet der Bestellerin nach\nUnterzeichnung des Generalunternehmervertrages eine\nUnternehmerliste.\n9.1.3 Er verpflichtet sich, nur Subunternehmer und Lieferanten\nvorzuschlagen, die sich über ein einwandfreies Geschäftsgebaren\n(z.B. Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und der\narbeitsrechtlichen Vorschriften, korrekte Zahlungsmoral gegenüber\nder öffentlichen Hand sowie Lieferanten, Verbänden etc.)\nausweisen können.\n9.1.4 Der Generalunternehmer überbindet die Verpflichtungen gemäss\nZiffer 9.1.3 sinngemäss auf seine Subunternehmer.\n9.1.5 Die Bestellerin kann die Unternehmerliste ergänzen oder\nVorschläge aus triftigen Gründen streichen. Der\nGeneralunternehmer hat das Recht, solche Vorschläge abzulehnen,\nwenn Zweifel bezüglich fachlicher Eignung, Bonität, Kapazität oder\nQualität bestehen.\n9.1.6 Der Generalunternehmer erstellt neutrale\nAusschreibungsunterlagen selbst oder verwendet die vom\nGeneralplaner erstellten Unterlagen. Er verpflichtet sich, die\nSubmissionen korrekt und mit gleichen Chancen für alle\nOfferierenden durchzuführen. Die Ausschreibungsunterlagen sind\nvor dem Versand dem Projektleiter Bauherr, C., zur Prüfung\nvorzulegen, der den Versand freigibt.\n9.1.7 Nach durchgeführter Submission unterbreitet der\nGeneralunternehmer der Bestellerin das Schluss-verhandelte\n\nSeite 11 — 23\nGesamtresultat (Offertvergleich) zusammen mit seinem\nVergabeantrag.\n9.1.8 Die Bestellerin entscheidet über die Vergabe innert 10 Arbeitstagen.\nBestimmt sie eine Vergabe an einen anderen als den vom GU\nvorgeschlagenen Submittenten, wird eine allfällige Differenz zum\nAntrag des GU dem Kostendach zugeschlagen. Derartige\nMehrkosten sind nicht honorarberechtigt.\n\nb) Gemäss Ziffer 9.1.1 des GU-Werkvertrags oblag der Vollzug der\nArbeitsvergaben der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte war letztlich aber\nberechtigt, über die Vergabe zu entscheiden (vgl. auch Ziff. 9.1.8). Aufgrund\ndieser Regelung brauchte nur ein Submissionsverfahren durchgeführt zu werden;\ndie Berufungsbeklagte behielt sich aber gleichzeitig das Recht vor, auf die\nVergabe der einzelnen Positionen Einfluss nehmen zu können. Zu diesem Zweck\nwurde der Berufungsbeklagten in zwei Stadien des Vergabeverfahrens ein\nMitwirkungsrecht zugestanden. So hatte die Berufungsbeklagte zunächst das\nRecht, die Unternehmerliste, welche die Berufungsklägerin nach Unterzeichung\ndes Generalunternehmervertrags der Berufungsbeklagten zu unterbreiten hatte\n(Ziff. 9.1.2), zu ergänzen oder Vorschläge aus triftigen Gründen zu streichen (Ziff.\n9.1.5). Die Tragweite der triftigen Gründe ergibt sich dabei unmittelbar aus der\nPflicht der Berufungsklägerin, nur Subunternehmer und Lieferanten\nvorzuschlagen, welche sich über ein einwandfreies Geschäftsgebaren ausweisen\nkönnen (Ziff. 9.1.3). Die in dieser Bestimmung in Klammern aufgeführten Gründe\nunterliegen keiner abschliessenden Regelung, worauf der Vermerk „etc.“ hinweist.\nGemäss Darstellung der Berufungsbeklagten lag die Bedeutung des\nStreichungsrechts in erster Linie darin, potentielle Preisbrecher bereits in einem\nfrühen Stadium des Vergabeverfahrens auszuschalten sowie sicherzustellen, dass\nauf der Unternehmerliste nur solche Unternehmen figurierten, die für die\nAusführung der Arbeiten auch tatsächlich in Frage kamen. Die Berufungsklägerin\ndagegen bringt in diesem Zusammenhang - wie bereits im vorinstanzlichen\nVerfahren - immer wieder vor, der hauptsächliche Zweck von Ziffer 9.1.5 des GU-\nWerkvertrags habe darin bestanden, der Berufungsbeklagten das Recht\neinzuräumen, die Unternehmerliste mit den von ihr gewünschten einheimischen\nUnternehmen zu ergänzen, wohingegen das Streichungsrecht von\nuntergeordneter Bedeutung gewesen sei und von der Berufungsbeklagten ohne\nNachteile auch noch anlässlich der Vorlage des Vergabeantrags hätte ausgeübt\nwerden können, falls hierfür triftige Gründe vorgelegen hätten. Diese Auffassung\nist offenkundig falsch. Eine derartige Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut\nals auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Ziffer 9.1.5 des GU-Werkvertrags\nräumt der Berufungsbeklagten ausdrücklich das Recht ein, die Unternehmerliste\n\n"}