{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Sie habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass\ndie Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die Namen der Unternehmen,\nwelche sie zusätzlich zur Offertstellung für die Elektroarbeiten habe einladen\nwollen, vor der Unterbreitung des Vergabeantrags hätte mitteilen müssen und\ndass sie aus diesem Grund den vertraglichen Anspruch auf die Differenzzahlung\nverwirkt habe. Weiter habe die Vorinstanz im Rahmen der Vertragsauslegung\nnicht berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin nur deshalb zusätzliche\nUnternehmen zur Offerstellung eingeladen habe, weil im ersten Durchgang zu\nwenig und nicht konkurrenzfähige Offerten eingegangen seien. Entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz habe die Vorlage der Unternehmerliste an die\nBerufungsbeklagte nicht den Sinn gehabt, dass diese die in der Unternehmerliste\naufgeführten Subunternehmer habe „genehmigen“ dürfen; sie habe lediglich den\nSinn gehabt, der Beklagten überhaupt zur Kenntnis zu bringen, welche\nUnternehmen die Berufungsklägerin zur Offertstellung einzuladen gedacht habe\nund welche nicht. Nur so habe die Berufungsbeklagte von ihrem vertraglich\nzugestandenen Recht Gebrauch machen können, Ergänzungen der\nUnternehmerliste mit einheimischen Unternehmen zu verlangen.\n\ne) Demgegenüber vertritt die Berufungsbeklagte die Auffassung, aufgrund des\nWortlauts des GU-Werkvertrags sei klar, dass die Berufungsklägerin ihre Pflicht\nzur Unterbreitung der Offerentenliste verletzt habe, indem sie - nachdem nicht\ngenügend Offerten eingegangen waren - direkt und ohne Rücksprache mit der\nBerufungsbeklagten weitere Offerten eingeholt und ihr dadurch das ihr zustehende\n\nSeite 9 — 23\nStreichungsrecht nicht gewährt habe. Die Bedeutung des Streichungsrechts sei für\ndie Berufungsbeklagte jedoch absolut unverzichtbar gewesen, da dessen\nBedeutung in erster Linie in einer Unterbindung der Missbrauchsgefahr bestanden\nhabe. Weil die Berufungsbeklagte nämlich die Differenz zwischen der gewählten\nund der billigsten Offerte zu zahlen verpflichtet sei, sei sie Gefahr gelaufen, dass\ndie Berufungsklägerin als Unternehmerin sog. „Preisbrecher-Offerten“ in die Listen\neinbaue. Das Streichungsrecht sei somit notwendig, damit auf der Offerentenliste\nnur Unternehmen figurierten, welche auch tatsächlich für die Arbeiten in Frage\nkämen. Nahe liegende Rechtsfolge einer Missachtung des Streichungsrechts sei\ndeshalb, dass eine (potentielle) Preisbrecher-Offerte, welche nicht rechtzeitig habe\nvermieden werden können, ihre Wirkung als Preisbrecher verliere, indem sie für\neine allfällige Erhöhung des Kostendachs nicht mehr berücksichtigt werde oder,\nuntechnisch ausgedrückt, „ungültig“ sei. Die Berufungsbeklagte beruft sich\ndemnach auf eine rechtshindernde Einwendung, indem sie geltend macht, dass\ndie strittige Forderung aufgrund einer Vertragsverletzung der Berufungsklägerin\ngar nicht entstanden sei.\n\n4.a) Die vorangegangenen Ausführungen der Parteien machen deutlich, dass\neinzelne Vertragsbestimmungen betreffend die Arbeitsvergabe sowie damit\neinhergehende Rechtsfolgen unterschiedlich interpretiert werden. Da es sich\nhierbei lediglich um Nebenpunkte des GU-Werkvertrags handelt, liegt ein\nAuslegungsstreit vor (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1196 f.). Dass sich die\nParteien hingegen über die wesentlichen Vertragspunkte einig waren und der GU-\nWerkvertrag somit rechtsgültig zustande gekommen ist, wird weder von der\nBerufungsklägerin noch von der Berufungsbeklagten in Abrede gestellt, weshalb\nsich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und auf die zutreffenden\nErwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 11 f.;\nArt. 229 Abs. 3 ZPO).\n\nb) Durch die Auslegung des Vertrags ermittelt das Gericht den vereinbarten\nInhalt, sofern und soweit dieser unter den Parteien streitig ist. Das Ziel der\ngerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des\nübereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder\nstillschweigend erklärt haben. Ist dies nicht möglich, muss das Gericht durch\nobjektivierte Auslegung den Vertragswillen ermitteln, den die Vertragsparteien\nmutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswille\nanzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen\nUmständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges\nVerhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Das Gericht hat nach\n\nSeite 10 — 23\neinem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die\nParteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (vgl.\nGauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1196, N 1200 f.; Schwenzer, a.a.O., N 33.02).\nPrimäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut, daneben sind jedoch immer auch die\ngesamten Umstände des Einzelfalls - Ort, Zeit und andere Begleitumstände des\nVertragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor sowie nach\nVertragsabschluss, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss, die\nVerkehrsauffassung und die Verkehrsübung - zu berücksichtigen (vgl.\nGauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1206 ff.; Schwenzer, a.a.O., 33.04 f.). Die\nallgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung besagen sodann, dass Verträge\nex tunc sowie nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl.\nGauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1222 ff.).\n\n"}