{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht von\nGraubünden ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des\nKantons Graubünden [ZPO; BR 320.000] in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO).\nDer Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von Fr.\n155'000.-- erreicht, womit die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden\nzur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.\n\nb) Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des begründeten Urteils zu erklären und hat die\nformulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der\nBeiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten\n(Art. 219 Abs. 1 ZPO). In Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 62 Abs.\n1 ZPO wurde die vorliegende Berufung sowohl frist- als auch formgerecht\neingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.\n\n2.a) Seitens der Berufungsklägerin werden immer wieder die Ereignisse rund\num die Vergabe der Baumeisterarbeiten thematisiert, weshalb es vorab\nklarzustellen gilt, dass das Vergabeverfahren betreffend die Baumeisterarbeiten\n\nSeite 7 — 23\nnicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Da unter den\nParteien diesbezüglich eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden konnte,\nwird die Angelegenheit von der angerufenen Rechtsmittelinstanz als\nabgeschlossen betrachtet.\n\nb) Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob die\nBerufungsbeklagte die Preisdifferenz zu tragen hat, welche dadurch entstanden\nist, dass sie im Rahmen der Vergabe Elektroanlagen den Zuschlag anstelle der\nvon der Berufungsklägerin vorgeschlagenen F. der zweitplatzierten G. erteilt hat.\n\n3.a) Die Berufungsklägerin fordert von der Berufungsbeklagten die Bezahlung\neines Betrags von Fr. 155'000.-- zuzüglich Zins. Dabei stützt sie sich auf Ziffer\n9.1.8 des GU-Werkvertrags, welche besagt, dass eine allfällige Differenz zum\nAntrag der Generalunternehmerin dem Kostendach zugeschlagen wird, sollte die\nBestellerin eine Vergabe an einen anderen als den von der Generalunternehmerin\nvorgeschlagenen Submittenten bestimmen. Seitens der Berufungsbeklagten wird\nder Bestand der Forderung bestritten.\n\nb) Eine Forderung ist ein klagbares Recht auf Leistung, wobei die Schuld die\nGegenseite der Forderung bildet. Forderung und Schuld sind korrelative Begriffe.\nGegenstand der Forderung bildet die Leistung des Schuldners, welche als Sachoder Dienstleistung in einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden bestehen kann.\nJede Forderung setzt einen Grund voraus, der sie rechtlich entstehen lässt. Ein\nsolcher Entstehungsgrund kann in einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung\noder einer ungerechtfertigten Bereicherung liegen. (vgl. Gauch/Schluep/Schmid,\nSchweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 9. Aufl., Zürich 2008, N 29\nff.). Gegen die Inanspruchnahme durch den Gläubiger kann sich der Schuldner mit\nEinwendungen und Einreden zur Wehr setzen. Einwendungen richten sich gegen\nden Bestand einer Forderung und sind von Amtes wegen zu berücksichtigen,\nwährenddem Einreden lediglich die uneingeschränkte Durchsetzbarkeit hindern\nund nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sich der Schuldner darauf beruft. Bei\nden Einwendungen kann zwischen rechtshindernden und rechtsvernichtenden\nunterschieden werden. Mit einer rechtshindernden Einwendung macht der\nSchuldner geltend, dass der Anspruch des Gläubigers gar nicht entstanden ist;\neine rechtsvernichtende Einwendung gründet sich darauf, dass der wirksam\nentstandene Anspruch später untergegangen ist (vgl. Schwenzer,\nSchweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, N 4.34\nf.; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 76 ff.).\n\nSeite 8 — 23\nc) Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil zur Auffassung, dass es\ndie Pflicht der Berufungsklägerin gewesen wäre, der Berufungsbeklagten die\nNamen der Unternehmer - wie vorliegend jenen der F. -, welche sie zusätzlich\nhabe einladen wollen, vor der Einladung zur Offertstellung mitzuteilen, so dass die\nBerufungsbeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Streichungsrecht beim\nVorliegen triftiger Gründe wahrzunehmen. Die Berufungsbeklagte habe jedoch\nerst aufgrund des Vergabeantrags erfahren, dass die F. zur Offerstellung\neingeladen worden war und ein Angebot abgegeben hatte; in diesem Zeitpunkt\nhabe sie über kein Streichungsrecht mehr verfügt, wodurch ihr vertraglich\nvereinbartes Mitspracherecht bei der Aufstellung der Unternehmerliste verletzt\nworden sei. Da das Vergabeverfahren vorliegend nicht korrekt bzw. entsprechend\nden Regelungen des GU-Werkvertrags durchgeführt worden sei, habe die\nBerufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten keinen Anspruch auf die\ngeforderte Differenzzahlung.\n\n"}