{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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April\n2008 offen zu lassen. Mit Nachtrag Nr. 25, Vergabedifferenzen, vom 4. April 2008\nwilligte die Bestellerin ein, die Differenz aus der Vergabe Baumeisterarbeiten in\nHöhe von Fr. 58'227.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 30. April/5. Mai 2008 teilte\nder Rechtsvertreter der Generalunternehmerin sodann mit, dass die Forderung im\nUmfang von Fr. 155'000.-- nach wie vor bestritten werde. Dieser Betrag\nentspreche den Mehrkosten bei der Vergabe der Elektroanlagen und ergebe sich\naus der Differenz zwischen dem günstigsten Angebot der Firma F. (Fr. 1'285'000.-\n-) und dem Angebot der G. (Fr. 1'440'000.--), welche von der Bestellerin den\nZuschlag erhalten habe. Er ersuche deshalb, für die bestrittene Forderung im\nUmfang von Fr. 155'000.-- die Weisung an das zuständige Gericht auszustellen.\nDer Leitschein wurde am 6. Mai 2008 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt\nund am 8. Mai 2008 mitgeteilt:\n1. Klägerisches Rechtsbegehren:\n1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 155'000.00\nzuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Oktober 2007 zu zahlen.\n1.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n\n2. Beklagtisches Rechtsbegehren:\n2.1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.\n\nC. Mit Prozesseingabe vom 28. Mai 2008 unterbreitete die A. die Streitsache\ndem Bezirksgericht Albula, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss\n\nSeite 5 — 23\nLeitschein festhielt. Einzig der Verzugszins wurde neu erst seit dem 28. Januar\n2008 gefordert.\n\nD. Mit Urteil vom 3. Juni 2009, mitgeteilt am 7. Juli 2009, erkannte das\nBezirksgericht Albula wie folgt:\n„1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula bestehend aus:\nGerichtsgebühren Fr. 12'000.00\nStreitwertzuschlag Fr. 3'100.00\nBarauslagen Fr. 40.00\nSchreibgebühren Fr. 237.00\ninsgesamt Fr. 15'377.00\ngehen zulasten der A.. Sie werden, soweit möglich, mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 verrechnet. Der\nRestbetrag von Fr. 5'377.00 ist innert 30 Tagen mittels beiliegenden\nEinzahlungsscheines zu bezahlen. Der Gemeinde Z. wird der\nKostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.00 nach Erhalt eines\nEinzahlungsscheines erstattet.\n3. Die A., wird verpflichtet, der Gemeinde Z. eine ausseramtliche\nEntschädigung von insgesamt Fr. 19'800.00 inklusive Spesen und\n7.6% MWST zu leisten.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nE. Gegen dieses Urteil erhob die A. mit Eingabe vom 26. August 2009\nBerufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei\nzu verpflichten, der Berufungsklägerin unter Anpassung des\nKostendachs des GU-Werkvertrags zwischen den Parteien den Betrag\nvon Fr. 155'000.-- zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Januar\n2008;\n2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche\nVerfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten.“\n\nDie Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe\nden GU-Werkvertrag falsch ausgelegt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt\nfalsch bzw. unvollständig gewürdigt. Vielmehr hätte die Vorinstanz von einer\nVertragslücke ausgehen müssen, da sich mit dem Eingang von zu wenig und nicht\nkonkurrenzfähigen Offerten und dem sich daraus ergebenden Erfordernis,\nzusätzliche Unternehmer zur Offertstellung einzuladen, ein Sachverhalt eingestellt\nhabe, den die Parteien im GU-Werkvertrag nicht geregelt hätten. Im Rahmen der\nrichterlichen Lückenfüllung hätte sodann der hypothetische Parteiwille ermittelt\n\nSeite 6 — 23\nwerden müssen. Ferner hätte die Vorinstanz dem Urteil zugrunde legen müssen,\ndass die Berufungsbeklagte während der Phase der Auftragsvergabe nie „triftige\nGründe“ im Sinne des GU-Werkvertrags gegen die F. geltend gemacht habe,\nsondern sich stets nur auf den unzutreffenden formellen Standpunkt gestellt habe,\ndie betreffende Offerte sei „ungültig“. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei der\nUmstand, dass die Berufungsbeklagte dem Nachversand von Offerteinladungen\nfür die Elektroarbeiten zumindest konkludent zugestimmt habe.\n\nF. Nach Eingang der Berufungsschrift wurde am 16. September 2009 das\nschriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet.\n\nG. Mit Berufungsantwort vom 19. November 2009 beantragte die\nBerufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in\nden Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}