{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-48_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb1d05e15f5f2e5a3b0968db16f162ad8d2e7685d3fb3358b13a4d39260d1819edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_48", "Checksum": "4886467cdb21cbf47c90246486a92011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 11.02.2010 ZK2 2009 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:18", "Checksum": "7a011e07aa7f1562e4fd77eb2fdf6ed3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.02.2010 ZK2 2009 48\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 11. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 48\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichter Bochsler und Michael Dürst\nRedaktion Aktuar ad hoc Pers\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder A . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nFelix Huber, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 3. Juni 2009, mitgeteilt am 7. Juli 2009,\nin Sachen der G e m e i n d e Z . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten\ndurch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Masanserstrasse 40, Villa Zambail,\n7000 Chur, gegen die Klägerin und Berufungsklägerin\n\nbetreffend Forderung\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Im Rahmen eines Submissionsverfahrens suchte die Gemeinde Z. ein\nGeneralunternehmen, welches mit der Erweiterung und Erneuerung des\nSportzentrums B. in Y. beauftragt werden sollte. Nach dessen Durchführung\nschloss sie am 18./29. Januar 2007 mit der A. (nachfolgend A.), einen GU-\nWerkvertrag ab. Darin beauftragte die Gemeinde Z. (Bestellerin) die A.\n(Generalunternehmerin) mit der schlüsselfertigen Ausführung aller nötigen\nArbeiten zur Erweiterung und Erneuerung des Sportzentrums. Die Parteien\nvereinbarten dabei ein Kostendach in der Höhe von Fr. 10'099'540.-- inklusive\nMehrwertsteuern (vgl. Ziff. 4.2.1 des GU-Werkvertrags). Mit dem Bau sollte am 16.\nApril 2007 begonnen werden und die Schlussabnahme war für den 21. August\n2008 vorgesehen. Hinsichtlich der Arbeitsvergaben einigten sich die Parteien\ngemäss Ziffer 9.1 des GU-Werkvertrags auf folgendes Verfahren: Gemäss Ziffer\n9.1.1 sollte die Bestellerin bei den Arbeitsvergaben entscheiden, diese sollten aber\ndurch die Generalunternehmerin vollzogen werden. Die Bestellerin durfte mit den\nSubmittenten keine Verhandlungen führen. Ziffer 9.1.2 besagte, dass die\nGeneralunternehmerin der Bestellerin nach Unterzeichung des\nGeneralunternehmervertrags eine Unternehmerliste zu unterbreiten hat. Gemäss\nZiffer 9.1.3 verpflichtete sich die Generalunternehmerin sodann, nur\nSubunternehmer und Lieferanten vorzuschlagen, die sich über ein einwandfreies\nGeschäftsgebaren (z.B. Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und der\narbeitsrechtlichen Vorschriften, korrekte Zahlungsmoral gegenüber der\nöffentlichen Hand sowie Lieferanten, Verbänden etc.) ausweisen können. Gestützt\nauf Ziffer 9.1.5 des GU-Werkvertrags konnte die Bestellerin die Unternehmerliste\nergänzen oder Vorschläge aus triftigen Gründen streichen. Die\nGeneralunternehmerin hatte das Recht, solche Vorschläge abzulehnen, wenn\nZweifel bezüglich fachlicher Eignung, Bonität, Kapazität oder Qualität bestanden.\nWeiter hatte die Generalunternehmerin neutrale Ausschreibungsunterlagen zu\nerstellen oder die vom Generalplaner erstellten Unterlagen zu verwenden. Sie\nverpflichtete sich, die Submission korrekt und mit gleichen Chancen für alle\nOfferierenden durchzuführen. Die Ausschreibungsunterlagen waren vor dem\nVersand dem Projektleiter Bauherr, C., zur Prüfung vorzulegen, der den Versand\nfreigab (Ziff. 9.1.6). Laut Ziffer 9.1.7 hatte die Generalunternehmerin nach\ndurchgeführter Submission der Bestellerin das Schluss-verhandelte\nGesamtresultat (Offertvergleich) zusammen mit ihrem Vergabeantrag zu\nunterbreiten. Anschliessend hatte die Bestellerin gemäss Ziffer 9.1.8 innert 10\nArbeitstagen über die Vergabe zu entscheiden. Sollte sie eine Vergabe an einen\n\nSeite 2 — 23\nanderen als den von der Generalunternehmerin vorgeschlagenen Submittenten\nbestimmen, würde eine allfällige Differenz zum Antrag des GU dem Kostendach\nzugeschlagen. Derartige Mehrkosten wären nicht honorarberechtigt.\n\nMit Mail vom 22. Februar 2007 liess die Generalunternehmerin der\nBestellerin die Unternehmerlisten BKP 213 Montagebau in Stahl bis und mit BKP\n281 fugenlose Bodenbeläge zukommen. Darin war auch die Unternehmerliste\nBKP 23 Elektroanlagen, welche die Namen von 14 Unternehmern enthielt,\naufgeführt. Mit Mail vom 23. Februar 2007 setzte die Gemeinde Z. die\nGeneralunternehmerin darüber in Kenntnis, dass vier der Listen mit je einem\nzusätzlichen Unternehmen zu ergänzen seien und in der Liste BKP 222/224\nDachdecker und Spengler die Firma D., Y., entfalle. Diese Anpassungen wurden\nvon der Generalunternehmerin in der Folge anstandslos vorgenommen.\n\n"}